Mietvertrag &
Nach­bar­schafts­störun­gen

Der "Mietvertrag" ist ein Vertrag, in dem sich eine Partei, der Vermieter, verpflichtet, der anderen Partei, dem Mieter, für eine bestimmte Zeit die friedliche Nutzung einer beweglichen Sache (z. B. Auto) oder einer Immobilie (z. B. Haus, Wohnung, Studio oder Zimmer, möbliert oder unmöbliert) gegen Zahlung einer Miete zu verschaffen.

Ein Mietvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden, wobei der Mietvertrag für Wohnzwecke nur in schriftlicher Form geschlossen werden kann. Es versteht sich von selbst, dass die Existenz und insbesondere der Inhalt eines mündlichen Mietvertrags sehr schwer zu beweisen sind. Es ist daher ohnehin dringend angeraten, dass die Parteien den Gegenstand, die Dauer und die wesentlichen Modalitäten des Mietvertrags in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen.

Die Artikel 1708 bis 1831 des Zivilgesetzbuchs legen das allgemeine Recht fest, das auf Mietverträge anwendbar ist. Diese Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten sowohl des Mieters als auch des Vermieters.

Das Gesetz vom 21. September 2006 über die Wohnraummiete enthält mehrere Sonderbestimmungen, die vom allgemeinen Recht abweichen (z. B. Regeln zum Schutz des Mieters bei der Festlegung und Anpassung der Miete, automatische Verlängerung des Mietvertrags, eingeschränkte Möglichkeit der Kündigung des Mietvertrags, Räumung des Mieters, Aufschub der Räumung usw.). Es sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch ein Gesetz vom 23. Juli 2024 kürzlich die auf den Wohnungsmietvertrag anwendbaren Rechtsvorschriften geändert hat (Senkung des Höchstbetrags der Mietkaution von 3 auf 2 Monatsmieten, neues Verfahren zur Rückgabe der Mietkaution, Regelung von Wohngemeinschaften, Abschaffung des Begriffs "Luxuswohnung", hälftige Aufteilung der Maklerprovision zwischen Vermieter und Mieter usw.).

Das Gesetz vom 3. Februar 2018 hat im Bereich des gewerblichen Mietvertrags wichtige Änderungen für Vermieter und Mieter eingeführt. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören ein größerer Schutz der gewerblichen Mieter aufgrund strengerer Vorschriften (Verbot der sogenannten "pas de-porte"-Praxis, Einführung eines Rechts der öffentlichen Ordnung auf Erneuerung des gewerblichen Mietvertrags, Einführung eines Prinzips der stillschweigenden Verlängerung des gewerblichen Mietvertrags, Beschränkung der Mietgarantie etc.) und spezifische Bestimmungen zur Dauer und Beendigung von Mietverträgen (erschöpfende Aufzählung der Fälle, in denen eine Kündigung ohne Räumungsentschädigung möglich ist, Änderung des Handelsaufschubs, gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters usw.). Das Gesetz vom 3. Februar 2018 schreibt außerdem klare Regeln für die Indexierung von Mieten vor, wodurch Mieterhöhungen begrenzt und eine gewisse Stabilität für die Mieter gewährleistet werden.

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Ob Sie Immobilienbesitzer sind und

  • Sie beabsichtigen, Ihr Gebäude zu vermieten und Unterstützung bei der Erstellung des dazugehörigen Mietvertrags benötigen,
  • Ihr Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach kommt (Nichtzahlung der Mieten und Mietnebenkosten, Nichtabgabe der Mietgarantie, Mietschäden, Untermiete, Tierhaltung usw.),
  • Sie den Mietvertrag beenden möchten (wegen Eigenbedarf, wegen eines Fehlverhaltens des Mieters oder aus einem anderen Grund),

oder ob Sie Mieter sind und

  • Ihr Vermieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Nichtübergabe des Mietobjekts, mangelnde Instandhaltung des Mietobjekts, Nutzungsstörung, Veränderung des Mietobjekts usw.) oder 
  • Sie in ein Gerichtsverfahren verwickelt sind (Klage auf Zahlung rückständiger Mieten und Mietnebenkosten, Nichtrückgabe der Mietgarantie, Räumungsklage usw.),

unsere Anwälte stehen Ihnen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Verfügung, um Sie zu beraten, zu unterstützen und zu vertreten, und werden Ihre Interessen mit höchstem Engagement verteidigen.

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